Betriebsänderung

Betriebsänderung
1. Begriff: Jede Änderung der betrieblichen Organisation, der Struktur, des Tätigkeitsbereichs, der Arbeitsweise, der Fertigung, des Standorts etc.
- 2. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen in Unternehmen mit i.d.R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nur solche B., die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile derselben zur Folge haben können (§§ 111–113 BetrVG): Als B. gelten (1) Einschränkung ( Betriebseinschränkung) und Stilllegung des ganzen Betriebs ( Betriebsstilllegung) oder von wesentlichen Betriebsteilen, (2) Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen (Betriebsverlegung), (3) Zusammenschluss mit anderen Betrieben (Betriebszusammenschluss), (4) grundlegende Änderungen von Betriebsorganisation, -zweck oder -anlagen und (5) Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
- 3. An das Vorliegen einer B. knüpfen Unterrichtungs- und Beratungspflichten des Arbeitgebers und die Pflicht zur Durchführung eines  Interessenausgleichs und zur Aufstellung eines  Sozialplans an (§§ 111–113 BetrVG).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Betriebsänderung — Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil stillgelegt, eingeschränkt oder mit einem anderen Betrieb zusammengeschlossen wird, wenn ein Betrieb aufgespalten wird oder der Betriebszweck oder die Betriebsorganisation… …   Deutsch Wikipedia

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  • Betriebszusammenschluss — ⇡ Betriebsänderung, ⇡ Fusion …   Lexikon der Economics

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